trirota (lat. dreirad)
Rechtshinweise für Fahrradtaxi Betriebe
Falls weiterer Informationsbedarf z.B. zur
Beantragung von einem Reisegewerbeschein oder
zur Versicherung (Betriebshaftpflicht oder Diebstahl)
besteht, einfach +49(0)7543 609 355 wählen oder
mail an trirota.com schreiben! ;o)
Fahrbereites Fahrrad darf mit Werbung auf
Gehweg abgestellt werden
30.07.2008: mit dem Beschuß vom 30.07.2008 - 4 E 1996/08
(Leitsatz: "Mietfahrräder mit Werbetafeln dürfen grundsätzlich
ohne Sondernutzungserlaubnis auf Gehwegen abgestellt
werden.") hat das VG Hamburg im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes einem Fahrradverleiher vorläufig
erlaubt, fahrbereite Fahrräder mit Werbetafeln zum Vermieten
auf öffentlichen Gehwegen aufzustellen. Dagegen war der
Bezirk Hamburg-Mitte nach Meinung der Richter mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu Unrecht mit einer kombinierten
Beseitigungs- und Untersagungsverfügung vorgegangen.
Auszug aus Critical Mass Hamburg
Fahrradrikschas genehmigungsfrei
11.10.2004: nachdem das Bundesministerium für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen (BMVBW) den Betrieb von Fahrradrikschas/
Velotaxen/ Fahrradtaxen mit ein paar Empfehlungen an die
Straßenverkehrsbehörden ("Empfehlungen für die Entscheidung
über Anträge auf Zulassung des Betriebes von Fahrradtaxen",
VkBl. 2003, 429) zum Gegenstand von Ausnahmegenehmigungen
i.S. des § 46 StVO erklärte, geht die Polizei offenbar vermehrt
gegen die Velotaxifahrer vor, die keine Ausnahmegenehmigung
vorweisen können (zur Hamburger Situation siehe die
Pressemitteilung der Behörde für Inneres vom 22.04.2003: Grünes
Licht für Velo-Taxen). Mit diesem Unsinn macht das OLG Dresden
in Sachsen (und wahrscheinlich auch Deutschlandweit) endgültig
Schluß, und folgt darin Dr. Dietmar Kettlers Aufsatz
"Fahrradtaxen", NZV 2004, 61 (auf jeden Fall im Ergebnis)
weitgehend. Einen Gewerbeschein braucht man aber schon noch.
Mehr aber wohl nicht.
Beschluß des OLG Dresden vom 11.10.2004 Ss (OWi) 460/04:
Fundstellen:
VD 2004, 332 (Gründe)
NStZ-RR 2005, 24 (red. Leitsatz und Gründe)
Verkehrsrecht aktuell 2005, 16 (red. Leitsatz)
NJW 2005, 452 (red. Leitsatz und Gründe)
"Leitsatz:
§ 21 Abs. 3 StVO kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass
hierunter auch eine dreirädrige, mehrspurige und durch
Muskelkraft angetriebene Fahrradrikscha fällt."
Das Urteil zeigt nebenher auch noch auf, daß es bezüglich der
Fahrradrikscha und anderer Dreiräder keine Begründung für die
Radwegbenuztunspflicht gibt.
Auszug aus Critical Mass Hamburg
Erleichterungen für Elektrofahrzeuge wie "Segways" oder "Rikschas"
Bern, 23.06.2011 - Elektrisch betriebene Fahrzeuge werden immer beliebter und ihre Anwendungsbereiche laufend vielfältiger. Das Bundesamt
für Strassen (ASTRA) trägt dieser Entwicklung Rechnung und führt für einzelne Fahrzeugarten weitere Erleichterungen ein. Diese Neuerungen
betreffen sowohl die Fahrzeugtechnik und die Anforderungen an die Fahrerinnen und Fahrer als auch die Verkehrsregeln. Dies vereinfacht die
Zulassung und den Einsatz solcher Fahrzeuge, gleichzeitig bleibt die Verkehrssicherheit gewährleistet.
Die Erleichterungen gelten für mehrspurige Fahrzeuge, welche entweder über einen speziellen elektrischen Antrieb (z.B. Stehroller wie
"Segway") oder eine elektrische Tretunterstützung (z.B. dreirädrige Rikscha-Velotaxis) verfügen. Diese Fahrzeuge ähneln aufgrund ihrer
Geschwindigkeit und ihres Einsatzzwecks den Motorfahrrädern (Mofa). Aufgrund ihrer Motorleistung und/oder ihres relativ hohen
Gesamtgewichts sind sie allerdings den Kleinmotorrädern zuzurechnen. Um den Umgang mit solchen Fahrzeugen übersichtlicher und einfacher
zu machen, hat das ASTRA nach Rücksprache mit den kantonalen Zulassungsbehörden folgende Erleichterungen beschlossen:
1. Technische Erleichterungen am Fahrzeug
Für Fahrzeuge, welche maximal 15 km/h erreichen dürfen, bestehen bereits heute Erleichterungen bei der technischen Ausrüstung. Namentlich
kann hier auf Abblendlichter verzichtet werden, wenn ein Standlicht vorhanden ist. Dies wird neu auf Fahrzeuge mit Elektroantrieb ausgedehnt,
welche eine leicht höhere bauartbedingte Geschwindigkeit (max. 20 km/h) erreichen dürfen. Dies ist ohne Sicherheitseinbussen möglich.
Mehrspurige Motorfahrzeuge mit Elektroantrieb, die nach geltendem Recht als Kleinmotorräder (Art. 14 Bst. b VTS) zugelassen werden, können
von diesen Erleichterungen profitieren, wenn sie folgende Merkmale aufweisen:
bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h (im Selbstfahrmodus);
elektrische Tretunterstützung bis höchstens 25 km/h (im Unterstützungsmodus);
Motor-Dauerleistung von maximal 2,0 kW;
Gesamtgewicht von maximal 450 kg.
Erleichterungen können gewährt werden, soweit sie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. In Bezug auf Bremssysteme und
Bremswirkung ist Vorsicht geboten. Angesichts des recht hohen Gewichts dieser Fahrzeuge von fast einer halben Tonne kann die Verkehrs- und
Betriebssicherheit mit Velo- oder Mofabremssystemen nicht gewährleistet werden. Deshalb werden diese Fahrzeuge - trotz der erwähnten
Erleichterungen - weiterhin als Kleinmotorrad zugelassen. So ist sichergestellt, dass die Betriebssicherheit regelmässig amtlich überprüft wird
und die Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer sowie der andern Verkehrsteilnehmenden und insbesondere der Passagiere in Rikschas
sichergestellt ist.
2. Erleichterungen für Fahrerinnen und Fahrer
Zum Führen von Kleinmotorrädern ist der Führerausweis der Kategorie A1 erforderlich. Da diese Ausbildung und Prüfung auf einspurige
Motorräder ausgerichtet ist und mehrspurige Kleinmotorräder eher wie Motorwagen und nicht wie Motorräder zu fahren sind, kann auf diese
Anforderung verzichtet werden: Ab sofort genügt für die in Frage stehenden Fahrzeuge der Führerausweis der Kategorie B (Personenwagen)
oder der Spezialkategorie F (Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h, ausgenommen Motorräder).
3. Erleichterungen bei den Verkehrsregeln
Mehrspurige Kleinmotorräder, welche die oben aufgeführten technischen Merkmale erfüllen und die nicht breiter als 1 m sind, können ab sofort
wie die Radfahrer sowohl Radwege als auch Radstreifen benützen. Die nach kantonalem Recht zuständigen Behörden können mit einer
Zusatztafel lokal, soweit dies ohne Nachteile für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmender möglich und in den örtlichen Verhältnissen
begründet ist, die genannten Kleinmotorräder auch bezüglich Benutzung anderer Verkehrsflächen noch umfassender den Fahrrädern
gleichstellen.
Diese Erleichterungen gelten ab sofort.
Quelle: http://www.news.admin.ch/dokumentation/00002/00015/?lang=de&msg-id=39796 www.trirota.eu
StVZO§ 67 - BELEUCHTUNG
In Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), § 67, ist der gesetzliche Rahmen geregelt:
Fahrräder müssen einen Dynamo, einen Scheinwerfer und ein Rücklicht als aktive Beleuchtung haben. Als passive Beleuchtungskomponenten
sind Speichenstrahler (2 Stück je Laufrad), Pedalrückstrahler, ein Großflächen- und kleiner Rückstrahler (rot, nach hinten) sowie ein
Frontreflektor (weiß, meistens im Scheinwerfer integriert) erforderlich, insgesamt also 15 Reflektoren.
Ausnahmen gelten nur für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, die dann an Stelle von Scheinwerfer, Schlußleuchte und
Lichtmaschine einen Batterie-Scheinwerfer und ein Batterie-Rücklicht tragen dürfen.
Alle vorgenannten Beleuchtungsteile müssen das deutsche Prüfzeichen tragen. Diese Zulassung wird vergeben vom Kraftfahrtbundesamt (KBA)
und ist erkennbar an einer Zulassungsnummer mit einer Wellenlinie, dem Großbuchstaben K und einer fünfstelligen Zahl ("~~~ K 12345")